Norm
BSVG §149g Abs1Rechtssatz
Für den Anspruch auf Versehrtengeld ist jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen. Keine analoge Heranziehung der Wertung des §149l BSVG. Beim Zusammentrefen der Folgen mehrerer Unfälle ist daher bei der Prognoseentscheidung im Sinn des §149g Abs1 BSVG nicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkit maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118068Dokumentnummer
JJR_20030916_OGH0002_010OBS00202_03H0000_002