RS OGH 2003/9/16 10ObS202/03h

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Norm

BSVG §149g Abs1
BSVG §149l

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Versehrtengeld ist jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen. Keine analoge Heranziehung der Wertung des §149l BSVG. Beim Zusammentrefen der Folgen mehrerer Unfälle ist daher bei der Prognoseentscheidung im Sinn des §149g Abs1 BSVG nicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkit maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118068

Dokumentnummer

JJR_20030916_OGH0002_010OBS00202_03H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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