Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Wurde der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber ausdrücklich die Reisetätigkeit (Begleitung des Orchesters auf Reisen) samt damit verbundenen administrativen Belangen vorbehalten, so darf der Arbeitgeber dieses Aufgabengebiet nicht einseitig reduzuieren, wenn mit der Reisetätigkeit bedeutende Gehaltsbestandteile verbunden sind. Wird die Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist nach der Karenz diesntfreigestellt, da mittlerweile zwei andere gleichgeordnete Arbeitnehmerinnen die Reisen betreuen und ist die Tätigkeit insgesamt aufgrund einer Organisationsänderung durch den Arbeitgeber umfangreicher geworden, so hat die Arbeitnehmerin aufgrund des Ausfallsprinzips Anspruch auf die Hälfte der Reisegehälter für die tatsächlich im Freistellungszeitraum vom Orchester durchgeführten Reisen, da derartige Organisationsänderungen dem Arbeitgeber obliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000591Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011