RS OGH 2003/9/17 7Ra48/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Norm

ABGB §1155
AngG §12

Rechtssatz

Wurde der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber ausdrücklich die Reisetätigkeit (Begleitung des Orchesters auf Reisen) samt damit verbundenen administrativen Belangen vorbehalten, so darf der Arbeitgeber dieses Aufgabengebiet nicht einseitig reduzuieren, wenn mit der Reisetätigkeit bedeutende Gehaltsbestandteile verbunden sind. Wird die Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist nach der Karenz diesntfreigestellt, da mittlerweile zwei andere gleichgeordnete Arbeitnehmerinnen die Reisen betreuen und ist die Tätigkeit insgesamt aufgrund einer Organisationsänderung durch den Arbeitgeber umfangreicher geworden, so hat die Arbeitnehmerin aufgrund des Ausfallsprinzips Anspruch auf die Hälfte der Reisegehälter für die tatsächlich im Freistellungszeitraum vom Orchester durchgeführten Reisen, da derartige Organisationsänderungen dem Arbeitgeber obliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000591

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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