Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Ganz allgemein sind obligatorische Rechte auch dann, wenn sie aus zweiseitigen Verträgen abgeleitet werden, abtretbar. Dies gilt auch für Konkurrenzklauseln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118086Im RIS seit
23.10.2003Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012