RS OGH 2003/9/23 40R217/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
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Norm

ZPO §30 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

Rechtssatz

Der Verwalter ist Organ der Eigentümergemeinschaft und bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Schreitet ein vom Verwalter bestellter Anwalt ein, genügt dessen Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.

Entscheidungstexte

  • 40 R 217/03p
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 23.09.2003 40 R 217/03p

Schlagworte

Vertretung durch Verwalter, Wohnungseigentum, Vollmachtsurkunde nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2003:RWZ0000072

Dokumentnummer

JJR_20030923_LG00003_04000R00217_03P0000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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