Norm
ZPO §30 Abs2Rechtssatz
Der Verwalter ist Organ der Eigentümergemeinschaft und bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Schreitet ein vom Verwalter bestellter Anwalt ein, genügt dessen Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertretung durch Verwalter, Wohnungseigentum, Vollmachtsurkunde nicht erforderlich.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2003:RWZ0000072Dokumentnummer
JJR_20030923_LG00003_04000R00217_03P0000_008