RS OGH 2003/9/24 13Ns20/03, 15Os129/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Norm

StPO §67 A
StPO §68
StPO §69

Rechtssatz

Ausschließlich dienstliche Tätigkeiten betreffende Gründe, welche Anlass für Zweifel an der vollen Unbefangenheit eines Richters geben könnten, werden grundsätzlich von den Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit in den §§ 67 bis 69 StPO erfasst. Die (im Gegensatz zur taxativen in §§ 67 f StPO) bloß demonstrative Aufzählung der - als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegenden - Ausschließungsgründe im § 69 StPO (arg "insbesondere") gebietet bei deren analoger Anwendung eine Orientierung an den im § 68 StPO dargestellten Kriterien zur Ausschlusswirkung einer Vorbefassung durch den betroffenen Richter.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 20/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
  • 15 Os 129/06v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 129/06v
    Auch; Beisatz: Um an der Unparteilichkeit der Richter keinen Zweifel aufkommen zu lassen, ist es notwendig, sie von der Mitwirkung an einer Strafsache fernzuhalten, zu der sie in einem solchen Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Frage stellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118075

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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