Norm
StPO §67 ARechtssatz
Ausschließlich dienstliche Tätigkeiten betreffende Gründe, welche Anlass für Zweifel an der vollen Unbefangenheit eines Richters geben könnten, werden grundsätzlich von den Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit in den §§ 67 bis 69 StPO erfasst. Die (im Gegensatz zur taxativen in §§ 67 f StPO) bloß demonstrative Aufzählung der - als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegenden - Ausschließungsgründe im § 69 StPO (arg "insbesondere") gebietet bei deren analoger Anwendung eine Orientierung an den im § 68 StPO dargestellten Kriterien zur Ausschlusswirkung einer Vorbefassung durch den betroffenen Richter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118075Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009