Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Nur Beweisanträge zu (schuld- oder subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Die Erheblichkeit wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Diese Prüfung entfällt jedoch, wenn das Erstgericht selbst in den Entscheidungsgründen von der Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
schulderheblichen, subsumtionserheblichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118319Im RIS seit
24.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022