RS OGH 2003/9/24 13Os127/03, 14Os137/05m, 13Os129/06d, 11Os74/07b, 13Os74/07t, 13Os144/07m, 13Os124/

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Nur Beweisanträge zu (schuld- oder subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Die Erheblichkeit wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Diese Prüfung entfällt jedoch, wenn das Erstgericht selbst in den Entscheidungsgründen von der Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

schulderheblichen, subsumtionserheblichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118319

Im RIS seit

24.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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