RS OGH 2003/9/25 15Os105/03, 14Os151/03, 15Os88/04, 15Os9/05w, 11Os73/04, 15Os60/05w, 14Os85/05i, 11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2003
beobachten
merken

Norm

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (WK-StPO § 281 Rz 419).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117995

Im RIS seit

25.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten