Norm
GRBG §1 Abs2Rechtssatz
Zwar gelangt das Grundrechtsbeschwerdegesetz für die Verhängung oder den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zur Anwendung, jedoch handelt es sich bei der Auslieferungshaft zur Sicherung des Strafvollzuges um eine der Untersuchungshaft nachgebildete Beschränkung der persönlichen Freiheit, sodass die Überprüfung der im Rahmen dieser Haft allenfalls begangenen Grundrechtsverletzungen in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118056Im RIS seit
25.10.2003Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020