RS OGH 2003/9/25 15Os127/03, 14Os22/09f (14Os23/09b), 15Os42/13k, 11Os34/20i (11Os35/20m, 11Os36/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2003
beobachten
merken

Norm

GRBG §1 Abs2
ARHG §29

Rechtssatz

Zwar gelangt das Grundrechtsbeschwerdegesetz für die Verhängung oder den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zur Anwendung, jedoch handelt es sich bei der Auslieferungshaft zur Sicherung des Strafvollzuges um eine der Untersuchungshaft nachgebildete Beschränkung der persönlichen Freiheit, sodass die Überprüfung der im Rahmen dieser Haft allenfalls begangenen Grundrechtsverletzungen in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118056

Im RIS seit

25.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten