Norm
ABGB §305Rechtssatz
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein vertragliches Kündigungsrecht mit einem Aufgriffsrecht des Anteils des gekündigten Gesellschafters durch den kündigenden Gesellschafter vor und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Ermittlung der Abfindung, dann ist gemäß § 306 ABGB der objektive Verkehrswert (Ertragswert) heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118023Im RIS seit
25.10.2003Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021