Norm
JN §24 Abs2Rechtssatz
Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach § 24 Abs 2 JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118136Im RIS seit
26.10.2003Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015