RS OGH 2003/9/26 3Ob303/02h, 10Ob12/06x, 3Ob147/08a, 1Ob153/10x, 2Ob223/10y, 2Ob163/16h (2Ob209/16y)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2003
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Norm

ABGB idF KindRÄG 2001 §178 Abs3 F
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189 Abs2

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Eine "ernstliche" Kindeswohlgefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 303/02h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 303/02h
  • 10 Ob 12/06x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 12/06x
    Beisatz: Im vorliegenden Fall „ernstliche" Kindeswohlgefährdung bejaht. (T1)
  • 3 Ob 147/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 147/08a
    Auch; Beisatz: Hier: Keine ernstliche Gefährdung. (T2)
  • 1 Ob 153/10x
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 153/10x
    nur: Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist. (T3)
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Fotos. (T4)
  • 2 Ob 223/10y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 223/10y
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Frage der Information über den Wohnort des Kindes. (T5)
  • 2 Ob 163/16h
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 163/16h
    Auch
  • 1 Ob 112/20g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 112/20g
    Beisatz: Weitere Gründe sind – nun auch gemäß § 189 Abs 2 Satz 1 ABGB – der Rechtsmissbrauch und die Unzumutbarkeit für den Obsorgeberechtigten oder das Kind. (T6)
  • 3 Ob 2/22y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 2/22y
    Vgl; Beisatz: Eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 189 Abs 2 ABGB könnte dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118246

Im RIS seit

26.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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