RS OGH 2003/9/26 3Ob183/03p, 5Ob1/04i, 1Ob134/04v, 7Ob175/04t, 2Ob37/05p, 7Ob66/06s, 1Ob122/08k, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2003
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Norm

NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für eine bestimmte Liegenschaft kann daher an sich nicht schon durch Erwerbsvorgänge allein untergehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 183/03p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
    Veröff: SZ 2003/113
  • 5 Ob 1/04i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 1/04i
    Vgl aber; Beisatz: Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. (T2)
  • 1 Ob 134/04v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 134/04v
  • 7 Ob 175/04t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 175/04t
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 37/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 37/05p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 66/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 66/06s
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 122/08k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 122/08k
    nur: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen. (T3)
  • 1 Ob 145/12y
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 145/12y
    Auch
  • 8 Ob 11/14x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 11/14x
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 4 Ob 182/19x
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 182/19x
    Beis wie T1
  • 4 Ob 74/21t
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 74/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118155

Im RIS seit

26.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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