RS OGH 2003/9/30 14Os94/03, 11Os161/03, 11Os159/09f, 13Os34/16y (13Os35/16w), 14Os144/15f, 11Os85/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2003
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Norm

StPO §312
StPO §317 Abs2
StPO §330 Abs2
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus § 312 Abs 2 StPO ergibt. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach § 324 Abs 2 StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des § 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 94/03
    Entscheidungstext OGH 30.09.2003 14 Os 94/03
  • 11 Os 161/03
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 11 Os 161/03
    nur: Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. (T1)
  • 11 Os 159/09f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 11 Os 159/09f
    Auch
  • 13 Os 34/16y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 13 Os 34/16y
  • 14 Os 144/15f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
    Auch
  • 11 Os 85/17p
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 85/17p
    Vgl
  • 14 Os 104/17a
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 104/17a
    Vgl
  • 14 Os 116/17s
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 116/17s
    Auch
  • 11 Os 41/19t
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 11 Os 41/19t
    Vgl
  • 11 Os 9/20p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 11 Os 9/20p
    Vgl; Beisatz: In jede - für jeden Angeklagten gesondert - anklagekonform zu stellende Hauptfrage sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in Form von ausreichenden, also abgrenzungs- und subsumtionstauglichen Angaben zu den jeweils konkreten Tatumständen aufzunehmen. (T2)
  • 14 Os 34/21p
    Entscheidungstext OGH 10.08.2021 14 Os 34/21p
    Vgl
  • 15 Os 85/21w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 85/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118085

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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