Norm
FrG §8 Abs4Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal "rechtswidrige Einreise" in § 104 Abs 1 FrG bringt zum Ausdruck, dass jede Einreise erfasst wird, die gegen eine (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschrift verstößt. Die solcherart (bewusst weit) normierte Strafbarkeit erfährt ein Korrektiv durch das Abstellen auf die Leistung eines Vermögensvorteils (110 BlgNr 21.GP 9 f).
Aus dieser deliktsbezogenen weiten Sicht ist die Einreise eines Fremden nur dann rechtmäßig, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 und ohne Umgehung der Grenzkontrolle bewirkt wird (vgl § 31 Abs 1 Z 1 FrG 1997). Soweit sich eine Einreise auf einen Aufenthaltstitel stützt, der nach Falschbehauptung eines gemeinsamen Familienlebens erteilt wurde, liegt ihr eine Verletzung des § 8 Abs 4 FrG 1997 zu Grunde. Wird gegen diese Verbotsnorm des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 verstoßen, ist eine solche Einreise in der Bedeutung des § 104 Abs 1 FrG 1997 rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118058Im RIS seit
30.10.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016