Norm
ABGB §140Rechtssatz
1. Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens hat unterbrechende Wirkung auf ein außerstreitiges Unterhaltsverfahren, soweit es sich um Forderungen für die Zeit vor (einschließlich des Monats der) Konkurseröffnung handelt.
2. Kostenrückersatzansprüche für Drittpflege für die Zeit vor (einschließlich des Monats der) Konkurseröffnung sind Konkursforderungen, über die im Pflegschaftsverfahren nicht abgesprochen werden kann. Ansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung können hingegen im Außerstreitverfahren anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
3. Auch bei einem Schuldenregulierungsverfahren ist im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unterhalt; Kostenrückersatz; volle Erziehung; Drittpflege; Schuldenregulierungsverfahren; Privatkonkurs; Konkurs; Unterbrechung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000014Dokumentnummer
JJR_20030930_LG00309_02000R00111_03B0000_001