RS OGH 2003/9/30 20R111/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2003
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Norm

ABGB §140
EO §291a Abs3
KO §§7. 181

Rechtssatz

1. Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens hat unterbrechende Wirkung auf ein außerstreitiges Unterhaltsverfahren, soweit es sich um Forderungen für die Zeit vor (einschließlich des Monats der) Konkurseröffnung handelt.

2. Kostenrückersatzansprüche für Drittpflege für die Zeit vor (einschließlich des Monats der) Konkurseröffnung sind Konkursforderungen, über die im Pflegschaftsverfahren nicht abgesprochen werden kann. Ansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung können hingegen im Außerstreitverfahren anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

3. Auch bei einem Schuldenregulierungsverfahren ist im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unterhalt; Kostenrückersatz; volle Erziehung; Drittpflege; Schuldenregulierungsverfahren; Privatkonkurs; Konkurs; Unterbrechung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000014

Dokumentnummer

JJR_20030930_LG00309_02000R00111_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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