Norm
FrG §104 Abs1Rechtssatz
Echte Idealkonkurrenz von Schlepperei und Vermittlung von Scheinehen:
Die Strafdrohung des § 104 Abs 1 FrG gegen Schlepperei zielt auf Migrationsunrecht ab, das durch spezifische Verknüpfung der Verletzung staatlicher Hoheitsrechte, insbesondere des Schutzes der Grenzen, mit der Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens und wirtschaftlicher Interessen Österreichs und der Europäischen Union gekennzeichnet ist (vgl auch 13 Os 139/99 - "staatlicher Anspruch auf Vollziehung der Normen über Einreise und Aufenthalt von Fremden"). Das Verbot der Vermittlung von Scheinehen gemäß § 106 Abs 1 FrG erfasst zwar gleichfalls Migrationsunrecht, aber ohne Blick auf den Schutz der Grenzen, weil damit auch Verhaltensweisen in Bezug auf bereits - rite - eingereiste, lediglich im Inland (bzw Unionsgebiet) eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstrebende Fremde erfasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118057Dokumentnummer
JJR_20030930_OGH0002_0140OS00079_0300000_001