Norm
RATG TP2Rechtssatz
Ein Delegierungsantrag,dem stattgegeben wird, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Wurde ein Delegierungsantrag durch einen gemeinsamen Schriftsatz mehrerer Streitteile eingebracht und stellt dieser Schriftsatz daher eine Leistung aller Beteiligtenvertreter dar, hat die siegreiche Partei nur Anspruch auf einen aliquoten Bruchteil der Kosten des Delegierungsantrages - bei zwei von zwei verscheidneen Anwälten vertretenen siegreichen Klägern gegen eine Beklagte hat ein Kläger daher Anspruch auf ein Drittel der Entlohnung -. Delegierungsanträge sind nach der Generalklausel der TP 2 I 1 lit e RATG nach dieser Tarifpost zu entlohnen (Abkehr von der zu 12 R 228/00p vertretenen Ansicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000107Dokumentnummer
JJR_20030930_OLG0009_01200R00163_03H0000_001