- 14 Os 79/03
- 14 Os 58/05v
Auch; Beisatz: Dieses ist notwendig, um eine im Sinne des Z 4 mit Nichtigkeit bedrohte Pflicht zur Entscheidung des Schöffensenates über diesen Antrag zu begründen. (T1)
- 13 Os 99/05s
Auch; Beisatz: Eine erfolgversprechende Rüge der Abweisung von Beweisanträgen setzt unter anderem voraus, dass die Anträge vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt mündlich vorgetragen worden sind. Ein unsubstantiiert vorgenommener bloßer Verweis des Beschwerdeführers auf einen auch mehrere andere Anträge enthaltenden Schriftsatz entspricht diesem Antragserfordernis ebenso wenig wie die Verlesung des Schriftsatzes. (T2)
- 15 Os 139/05p
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des Fragerechts des Angeklagten an den Sachverständigen lag nicht vor, weil dieses nur in der Hauptverhandlung mündlich gestellte Fragen betreffen kann. Eine in der Hauptverhandlung vom Verteidiger nicht vorgetragene, vielmehr lediglich zuvor in Schriftform dem Sachverständigen übermittelte „Fragenliste" hat keine prozessuale Bedeutung. (T3)
- 14 Os 80/08h
Auch; Beis wie T2 nur: Eine erfolgversprechende Rüge der Abweisung von Beweisanträgen setzt unter anderem voraus, dass die Anträge vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt mündlich vorgetragen worden sind. (T4)
Beisatz: Dass der (schriftliche) Beweisantrag in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ändert an der fehlenden Berechtigung zur Erhebung der Verfahrensrüge nichts. (T5)
- 12 Os 85/08d
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der bloße Verweis auf das schriftlich Vorgebrachte ist nicht hinreichend (WK-StPO § 281 Rz 310f). (T6)
- 13 Os 104/08f
Auch; Beisatz: Die „Rüge" des Umstands, dass das Gutachten des Sachverständigen der Verteidigung erst kurz vor der Hauptverhandlung zugegangen ist, ist einem Antrag, die Hauptverhandlung zu vertagen, keinesfalls gleichzuhalten. (T7)
- 15 Os 142/10m
Beis wie T2
- 15 Os 157/10t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 11 Os 196/09x
Vgl auch
- 15 Os 172/11z
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 172/11z
Auch
- 14 Os 94/12y
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 14 Os 94/12y
Beis wie T2; Beisatz: Indem der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich „den Antrag“ wie in einem Schriftsatz wiederholt oder in der Hauptverhandlung „beantragt wie schriftlich in einem Schriftsatz“, macht er deutlich und bestimmt den (gesamten) Inhalt der von ihm genannten, bereits bei den Akten befindlichen Schriftsätze zum Gegenstand seiner Antragstellung in der Hauptverhandlung. (T8)
- 11 Os 138/13y
Entscheidungstext OGH 10.12.2013 11 Os 138/13y
- 15 Os 153/13h
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 15 Os 153/13h
Vgl; Beis ähnlich wie T7
- 14 Os 142/14k
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 142/14k
Auch
- 13 Os 14/15f
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 14/15f
- 11 Os 5/15t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 11 Os 5/15t
- 13 Os 20/15p
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 20/15p
Auch
- 12 Os 4/16d
Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 4/16d
- 11 Os 23/16s
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 23/16s
Beis wie T1
- 11 Os 53/15a
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a
Beis wie T2; Beis wie T6
- 15 Os 31/16x
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 31/16x
Beisatz: Auch andere (als Beweis-)Anträge müssen Begründungserfordernissen entsprechen, um ihre Beurteilung zu ermöglichen. (T9)
Beisatz: Hier: Antrag auf Zulassung von Fragen an Zeugen (
§ 249 StPO). (T10)
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Beis wie T8
- 11 Os 10/16d
Entscheidungstext OGH 28.02.2016 11 Os 10/16d
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 82/18w
Beisatz: Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm
§ 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des
§ 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen. Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren. (T11)
- 13 Os 123/18i
Auch; Beis wie T5
- 14 Os 42/19m
Auch; Beis wie T9
- 15 Os 16/20x
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
- 11 Os 18/20m
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 71/20b
Vgl; Beis wie T8
- 11 Os 132/20a
Vgl
- 14 Os 2/21g
Vgl
- 12 Os 44/21v
Vgl; Beis wie T2
- 15 Os 16/22z
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6