RS OGH 2003/10/7 4Ob197/03d, 7Ob178/04h

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

KindRÄG ArtVI §5

Rechtssatz

Die Übergangsvorschrift soll bewirken, dass Vaterschaftsanerkenntnisse, die nur wegen ihrer nach dem früheren Recht fehlerhaften Form unwirksam waren, im Sinne des erklärten Willens des Anerkennenden (und gleichzeitig im Interesse des unehelichen Kindes sowie im öffentlichen Interesse) wirksam sind, wenn sie wenigstens den neuen Vorschriften entsprechen. Die Übergangsbestimmung des Art VI § 5 erfasst schon ihrem Wortlaut nach alle Vaterschaftsanerkenntnisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie abgegeben wurden. Sie gilt daher auch für eine privat errichtete und öffentlich-beglaubigte Erklärung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 197/03d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 197/03d
  • 7 Ob 178/04h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 178/04h
    Auch; Beisatz: Hier: Vaterschaftsanerkenntnis des im Juni 2003 verstorbenen Erblassers, das im Jahr 1986 vor dem Notar abgegeben und dem Standesbeamten im Oktober 2003 übermittelt wurde, ist rückwirkend wirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118090

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00197_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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