Norm
KindRÄG ArtVI §5Rechtssatz
Die Übergangsvorschrift soll bewirken, dass Vaterschaftsanerkenntnisse, die nur wegen ihrer nach dem früheren Recht fehlerhaften Form unwirksam waren, im Sinne des erklärten Willens des Anerkennenden (und gleichzeitig im Interesse des unehelichen Kindes sowie im öffentlichen Interesse) wirksam sind, wenn sie wenigstens den neuen Vorschriften entsprechen. Die Übergangsbestimmung des Art VI § 5 erfasst schon ihrem Wortlaut nach alle Vaterschaftsanerkenntnisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie abgegeben wurden. Sie gilt daher auch für eine privat errichtete und öffentlich-beglaubigte Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118090Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0040OB00197_03D0000_001