Norm
StPO §144aRechtssatz
Für eine einstweilige Verfügung nach § 144a StPO ist Voraussetzung, dass nach dem Ergebnis der Bewertung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts eine Verdachtslage gegeben ist, die annehmen lässt, dass durch ein Urteil im Strafverfahren die Bereicherung abgeschöpft werden wird, dies als eigene vermögensrechtliche Unrechtsfolge der mit Strafe bedrohten Handlung. Auf dieser Basis wird in der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO ein Anspruch des Staates auf Sicherung der Abschöpfung bejaht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118462Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0050OB00135_03V0000_001