Norm
ZPO §272Rechtssatz
Beweisverträge, das sind ua solche Verträge zwischen den Prozessparteien, mit denen sie sich verpflichten, dem Gericht eine bestimmte Beweiswürdigung vorzuschreiben oder den Beweismitteln einen bestimmten Beweiswert zuzugestehen, sind unwirksam; sie können weder erzwungen noch kann ihre Verletzung im laufenden Rechtsstreit selbst geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118089Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0040OB00188_03F0000_001