Norm
ABGB §509Rechtssatz
Die Einverleibung eines (wechselseitigen) Fruchtgenussrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner jeweils am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen scheitert an der Bestimmung des § 13 Abs 3 WEG, weil eine unterschiedliche Belastung der Anteile am Mindestanteil rechtlich nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118072Im RIS seit
06.11.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016