Norm
ABGB §154Rechtssatz
Besteht im begrenzten Umfang eigene Handlungsfähigkeit des Minderjährigen, so ist in diesem Umfang der gesetzliche Vertreter - von Fällen gewillkürter Stellvertretung abgesehen - ausgeschaltet; er ist in diesem Umfang nicht berechtigt, den Minderjährigen zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118238Im RIS seit
07.11.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018