Norm
MRG §30 Abs2 Z3 Fall3 DRechtssatz
Nicht im sechsten Abschnitt des StGB geregelte Tatbestände stellen nicht den Zugriff auf das Eigentum (bzw auf das Vermögen) unter Strafe und sind daher nicht geeignet, den Kündigungsgrund des §30 Abs2 Z3 3.Fall MRG zu verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118201Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008