RS OGH 2003/10/9 Bsw74159/01, Bsw67950/01, Bsw38314/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2003
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Norm

MRK Art6 Abs1 II6
MRK Art35 Abs1
MRK Art36 Abs4
AVG §73
B-VG Art132

Rechtssatz

Ein Devolutionsantrag gemäß österreichischem § 73 AVG stellt grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf dar, was eine Beschwerde über die Verfahrensdauer betrifft. Eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG ist ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (vgl schon Basic gegen Österreich, Urteil vom 30. 1. 2001). Eine Beschwerde hinsichtlich des Rechtes auf angemessene Verfahrensdauer ist daher wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges gemäß Art 35 Abs 1 und Abs 4 MRK zurückzuweisen, wenn der Bsf die Möglichkeit eines Devolutionsantrages ungenützt gelassen hat. Egger ua gegen Österreich.

Entscheidungstexte

  • Bsw 74159/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.10.2003 Bsw 74159/01
    Veröff: NL 2003,303
  • Bsw 67950/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.04.2004 Bsw 67950/01
    Auch; nur: Eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG ist ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (vgl schon Basic gegen Österreich, Urteil vom 30. 1. 2001). (T1)
    Beisatz: Diese stellt ein wirksames Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren dar, welches in Verfahren, in denen ein Devolutionsantrag ausgeschlossen ist, nicht nur bei Säumnis der obersten Instanz, sondern auch der Unterbehörden erhoben werden kann. Hat der Bsf die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde nicht genützt, so ist eine Beschwerde hinsichtlich unangemessener Verfahrensdauer wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zurückzuweisen. Rozsa gegen Österreich. (T2)
    Veröff;: NL 2004,64
  • Bsw 38314/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.12.2014 Bsw 38314/06
    nur: Ein Devolutionsantrag gemäß österreichischem § 73 AVG stellt grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf dar, was eine Beschwerde über die Verfahrensdauer betrifft. (T3)
    Veröff: NL 2012,400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2003:RS0121338

Im RIS seit

08.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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