Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Die Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt in einem Falle, wo er die Gegenpartei in der selben oder in einer zusammenhängenden Sache vertreten hat, verstößt gegen das Gesetz auch dann, wenn es gewiss ist, dass durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder aber auch nur gefährdet werden können. Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinne stattgefunden hat, also etwa die Schädigung der Interessen des Klienten eingetreten sei. Eine Doppelvertretung ist deshalb disziplinär strafbar, weil dadurch stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118082Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022