RS OGH 2003/10/14 1Ob78/03g, 6Ob209/06p, 10Ob111/08h, 10Ob109/08i, 10Ob5/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2003
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Norm

UVG §16
UVG §19

Rechtssatz

Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG auch in den Fällen des § 19 UVG kann nur bedeuten, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen die Weitergeltung oder die Angemessenheit des Titels bestehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 78/03g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 78/03g
    Veröff: SZ 2003/118
  • 6 Ob 209/06p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 209/06p
    Beisatz: Dabei ist die Mitteilung allein, der Unterhaltspflichtige beziehe nunmehr Arbeitslosengeld, nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken. Jedoch stellt diese Mitteilung zumindest einen beachtlichen Grund dafür dar, dass einerseits entsprechende Erhebungen angestellt und andererseits eine mit einiger Wahrscheinlichkeit mögliche Überzahlung vermieden wird. Eine angeordnete Innehaltung ist daher im Fall der Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zu beanstanden. (T1)
  • 10 Ob 111/08h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 111/08h
    Auch; Beisatz: Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG in den Fällen der amtswegigen Einleitung eines Herabsetzungs- oder eines Einstellungsverfahrens bedeutet, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen eine weitere Auszahlung des Unterhaltsvorschusses (in der bisherigen Höhe) bestehen. (T2); Beisatz: In diesem Sinn ist bei begründbaren Zweifeln zu prognostizieren, ob sich diese voraussichtlich zu begründeten Bedenken verdichten werden oder nicht: Ist dies zu erwarten, ist innezuhalten; ist dies nicht zu erwarten (oder liegt eine non-liquet Situation vor), ist nicht innezuhalten. (T3)
  • 10 Ob 109/08i
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 109/08i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. (T4)
  • 10 Ob 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 5/10y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118178

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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