Norm
GBG §61 Abs1 B4Rechtssatz
Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118176Im RIS seit
13.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015