Norm
ABGB §1325 E4Rechtssatz
Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrundegelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118172Im RIS seit
13.11.2003Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018