Norm
JN §31 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass §81 Abs 1 JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach §31 Abs1 JN nicht entgegen (so schon 6Nd1/01; 3Nd 503/96).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118186Im RIS seit
13.11.2003Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020