Norm
ABGB §869Rechtssatz
Die Formulierung in Art 4 Abs 5 der ABS 1995 geht von einer Nachzahlung aus, die in der Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten Prämie und jenem Betrag besteht, um den die Prämie höher gewesen wäre, wenn der Vertrag nur für die Zeit abgeschlossen worden wäre, während der er tatsächlich bestanden hat. Die sich vorliegendenfalls aus der Antragspolizze einerseits und der Regelung des Art 4 Abs 5 ABS andererseits ergebenden Berechnungsmethoden sind damit nicht in Übereinstimmung zu bringen und rechnerisch nicht nachvollziehbar. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118112Dokumentnummer
JJR_20031015_OGH0002_0070OB00146_03A0000_001