RS OGH 2003/10/16 8ObA1/03k

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Norm

ABGB §1158 I
AngG §19 Abs1

Rechtssatz

Zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht der Ausübung von Gestaltungsrechten (Kündigung). Gleichwohl muss der Arbeitgeber-selbst wenn über die allfällige Fortsetzung des Dienstverhältnisses nichts vereinbart ist-unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen gedenke, um die Weiterbeschäftigung und damit die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118101

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_008OBA00001_03K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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