Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht der Ausübung von Gestaltungsrechten (Kündigung). Gleichwohl muss der Arbeitgeber-selbst wenn über die allfällige Fortsetzung des Dienstverhältnisses nichts vereinbart ist-unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen gedenke, um die Weiterbeschäftigung und damit die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118101Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_008OBA00001_03K0000_002