RS OGH 2003/10/16 8ObA1/03k, 9ObA107/04g

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Norm

ABGB §14
ABGB §863
AngG §19 Abs1

Rechtssatz

Der grundsätzlich zulässigerweise befristete Dienstvertrag wird nicht dadurch zu einem unbefristeten, dass die Parteien vereinbaren, bei Unterbleiben der Erklärung eines Vertragspartners, das Vertragsverhältnis nicht über den Endtermin hinaus fortsetzen zu wollen, verlängere sich das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Eine derartige Erklärung führt nicht wie eine Kündigung die Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses herbei, sondern verhindert lediglich die Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118100

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_008OBA00001_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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