Norm
ArbVG §39 Abs4Rechtssatz
§ 115 Abs 3 ArbVG steht jedenfalls einer Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds wegen eines Verhaltens entgegen, das in der (nicht offenbar unvertretbaren) Absicht gesetzt wurde, damit in berechtigter Weise das Betriebsratsmandat auszuüben. Dies auch dann, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und einem Betriebsratsmitglied unterschiedliche Rechtspositionen über die Zulässigkeit eines Verhaltens des Betriebsratsmitglieds vertreten werden und sich nachträglich dessen (nicht offenbar unvertretbare) Rechtsposition als unrichtig erweist.
Hier: Betriebsratsmitglied besichtigt nach Verständigung aber gegen den Willen des Arbeitgebers mit Gewerkschaftssekretär Produktionsbetrieb zur Überprüfung der Arbeitsplatzbewertung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118159Im RIS seit
15.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015