Norm
ABGB §145Rechtssatz
Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118080Im RIS seit
15.11.2003Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020