Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
Keine Bedenken der Richtlinienkonformität der Bestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG bei Liquidierung des Vermögens des Gemeinschuldners, da Art 5 Abs 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG nunmehr ausdrücklich anordnet, dass die Regelungen über den Betriebsübergang nicht für Übergänge unter der Aufsicht einer zuständigen Stelle im Rahmen eines Konkursverfahrens mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118164Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_008OBS00007_03T0000_001