RS OGH 2003/10/17 1Ob20/03b, 6Ob198/15h, 6Ob84/16w, 9ObA136/19v, 8ObA109/20t

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Norm

GmbHG §25 Abs1

Rechtssatz

Der Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer ist den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zu entnehmen; er darf nicht überspannt werden. Hier: Verwahrungspflicht eines Geschäftsführers hinsichtlich eines von ihm kassierten Geldbetrages.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/03b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 20/03b
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beisatz: Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können zu verstehen. Die Geschäftsführer schulden eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, wobei sich die Situationsadäquanz des Verhaltens bei Transaktionen (auch) nach dem Transaktionswert zu richten hat: Bei größeren Umstrukturierungen sind gerade bei nicht einschlägig ausgebildeten Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern wohl regelmäßig spezialisierte Berater beizuziehen, um eine (auch) gesetzeskonforme Abwicklung zu gewährleisten. (T1)
    Beisatz: Es liegt in der Verantwortung eines jeden sorgfältigen organschaftlichen Vertreters einer Gesellschaft, nach der Veräußerung wesentlicher Vermögensbestandteile der Gesellschaft nur so weit Veräußerungserlöse als Gewinn zu verteilen, als dadurch die Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht vereitelt wird. (T2)
  • 6 Ob 84/16w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
    Auch; Veröff: SZ 2017/11
  • 9 ObA 136/19v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 ObA 136/19v
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 ObA 109/20t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 109/20t
    Beisatz: Geschäftsführer schulden nicht einen bestimmten Erfolg, sondern ein branchen- größen- und situationsadäquates Bemühen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118177

Im RIS seit

16.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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