RS OGH 2003/10/21 5Ob199/03f, 5Ob204/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

EG Amsterdam Art28
EG Amsterdam Art49
EGV Maastricht Art30
EGV Maastricht Art59
MRG §9
MRK Art10 II4
MRG allg
GRC Art11

Rechtssatz

Das individuelle Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne darf auch im Mietrecht nur jenen Beschränkungen unterworfen werden, die ihm durch gemeinschaftsrechtlich anerkannte, höherwertige Allgemeininteressen gesetzt sind. Auch für die Parteien eines Mietverhältnisses hat zu gelten, dass die Möglichkeit, eine Parabolantenne zu nutzen, im Allgemeinen jedem, der eine solche Antenne besitzen möchte, zuerkannt werden muss.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 199/03f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f
    Veröff: SZ 2003/129
  • 5 Ob 204/10a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 204/10a
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung (5 Ob 199/03f) anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein, sodass nicht nur „Zuwanderern“ oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist. (T1); Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118670

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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