RS OGH 2003/10/21 5Ob152/03v

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

BauRG §4

Rechtssatz

Eine im Baurechtsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung, eine dieser gleichzuhaltende Vereinbarung eines unbestimmten Endtermins, vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten oder vertragliche Veräußerungsbeschränkungen, die ein Zuwiderhandeln gegen das Veräußerungsverbot mit dem Erlöschen des Baurechts sanktionieren, laufen der zwingenden Bestimmung des § 4 BauRG zuwider.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118459

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00152_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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