Norm
BauRG §4Rechtssatz
Eine im Baurechtsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung, eine dieser gleichzuhaltende Vereinbarung eines unbestimmten Endtermins, vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten oder vertragliche Veräußerungsbeschränkungen, die ein Zuwiderhandeln gegen das Veräußerungsverbot mit dem Erlöschen des Baurechts sanktionieren, laufen der zwingenden Bestimmung des § 4 BauRG zuwider.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118459Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00152_03V0000_001