RS OGH 2003/10/21 4Ob201/03t, 17Ob5/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

EO §391 IIA
EO §399
PatG 1970 §147 Abs2

Rechtssatz

Da das Patentgesetz, anders als das UWG, die Aufhebung wegen Erlags einer angemessenen Sicherheit ausdrücklich regelt und von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, kann die Aufhebung nicht von vornherein unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines Befreiungsbetrags bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche abgelehnt werden. Es ist vielmehr in jedem Fall zu prüfen, ob der erlegte Betrag die gefährdete Partei ausreichend sichert und ob auf Seiten ihres Gegners Gründe vorliegen, die die Aufhebung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 201/03t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 201/03t
  • 17 Ob 5/11a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 5/11a
    Gegenteilig; Beisatz: Nach der Aufhebung der Sonderbestimmung des § 147 Abs 2 S 2 PatG aF durch BGBl I 2006/96 (PatRNov 2007) gilt § 399 Abs 1 Z 3 EO nunmehr auch für einstweilige Verfügungen zur Sicherung patentrechtlicher Ansprüche. (T1); Beisatz: Da das Patentgesetz seit der PatRNov 2007 die Aufhebung der einstweiligen Verfügung - gleich dem UWG ? nicht mehr ausdrücklich regelt und von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, ist die Rechtsprechungslinie zur Unzulässigkeit eines Befreiungsbetrags bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche wegen gleicher Interessenlage nunmehr auch auf patentrechtliche Ansprüche zu erstrecken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118398

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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