Norm
WEG 2002 §40 Abs2Rechtssatz
Während die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers im Fall des Konkurses des Wohnungseigentumsorganisators/Liegenschaftseigentümers bewirken soll, dient die Anmerkung der Übertragung dieses Rechts überdies der Sicherung des neuen Wohnungseigentumsbewerbers vor den Folgen des Konkurses des früheren Wohnungseigentumsbewerbers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118480Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020