RS OGH 2003/10/21 5Ob192/03a, 5Ob30/09m

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

WEG 2002 §40 Abs2

Rechtssatz

Während die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers im Fall des Konkurses des Wohnungseigentumsorganisators/Liegenschaftseigentümers bewirken soll, dient die Anmerkung der Übertragung dieses Rechts überdies der Sicherung des neuen Wohnungseigentumsbewerbers vor den Folgen des Konkurses des früheren Wohnungseigentumsbewerbers.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 192/03a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 192/03a
    Veröff: SZ 2003/128
  • 5 Ob 30/09m
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 30/09m
    Vgl; Beisatz: Die Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975 beziehungsweise § 40 WEG 2002 dient vor allem zur Sicherung des Wohnungseigentumswerbers durch Wahrung des Ranges für seinen späteren Eigentumserwerb und durch Begründung von Aussonderungsansprüchen beziehungsweise Exszindierungsansprüchen im Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerungsverfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118480

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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