Norm
MRG §37 Abs4Rechtssatz
Ein festgestellter Rückzahlungsanspruch hat ohne Notwendigkeit einer besonderen Geltendmachung auch die Zinsen zu umfassen. Es kann dabei allerdings nur auf eine Fälligkeit Bedacht genommen werden, die sich iSd § 37 Abs 4 MRG mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Verfahren "ergibt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118646Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00156_03G0000_005