Norm
PatG 1970 §147 Abs2 nFRechtssatz
Nach § 147 Abs 2 Satz 2 PatG nF hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Zweck dieser Bestimmung ist, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, nicht durch Patenteingriffe geschädigt zu werden, und denen seines Gegners, nicht dauernde Schäden durch Unterbindung seiner Geschäftstätigkeit zu erleiden, zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118399Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009