RS OGH 2003/10/21 14Os124/03, 12Os42/04, 15Os141/05g, 11Os99/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §282 Abs1 Aa
StPO §288 Abs2 Z3
StPO §290 Abs2
StPO §293 Abs3

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. Die Verhängung einer strengeren Strafe oder Unrechtsfolge kommt jedoch zufolge § 293 Abs 3 StPO nicht in Frage (WK-StPO § 290 Rz 32).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 124/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 124/03
  • 12 Os 42/04
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 12 Os 42/04
    Vgl auch
  • 15 Os 141/05g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 141/05g
    Vgl auch
  • 11 Os 99/18w
    Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 99/18w
    Auch;nur: Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). (T1)
    Beisatz: Hier: Der angestrebte Wegfall einer Qualifikation (§ 107b Abs 4 zweiter Fall StGB) hätte zur Folge, dass die betreffenden Taten stattdessen mehreren ? mit dem (verbleibenden) Verbrechen (nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB) echt konkurrierenden ? Verbrechen (nach § 205 Abs 1 StGB) zu unterstellen wären, ohne dass der Strafrahmen dadurch vermindert würde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118274

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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