Norm
EO §54Rechtssatz
Auch im Exekutionsverfahren trifft den jeweiligen Antragsteller die Behauptungslast, es herrscht reiner "Parteibetrieb". Fehlt es an den für die Anwendung einer Rechtsnorm notwendigen Tatsachenbehauptungen, geht dies zu Lasten jener Partei, die die Rechtsfolge dieser Rechtsnorm für sich in Anspruch nimmt. (Hier: Behauptungslast im Hinblick auf die Voraussetzungen der beantragten Vollstreckbarerklärung.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118251Im RIS seit
21.11.2003Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012