RS OGH 2003/10/22 3Ob43/03z, 3Ob178/06g, 3Ob95/10g, 3Ob94/10k, 3Ob35/12m

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Norm

EO §54

Rechtssatz

Auch im Exekutionsverfahren trifft den jeweiligen Antragsteller die Behauptungslast, es herrscht reiner "Parteibetrieb". Fehlt es an den für die Anwendung einer Rechtsnorm notwendigen Tatsachenbehauptungen, geht dies zu Lasten jener Partei, die die Rechtsfolge dieser Rechtsnorm für sich in Anspruch nimmt. (Hier: Behauptungslast im Hinblick auf die Voraussetzungen der beantragten Vollstreckbarerklärung.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118251

Im RIS seit

21.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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