RS OGH 2003/10/22 3Ob152/02b

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Norm

AktG §149

Rechtssatz

Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung muss den Betrag derselben nicht bestimmt nennen. Die Angabe kann daher auch durch Festsetzung eines betragsmäßigen Rahmens oder auch nur durch Festlegung eines Höchstbetrags erfolgen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand im Kapitalerhöhungsbeschluss eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung setzen. Fehlt im Erhöhungsbeschluss eine Frist, ist die Kapitalerhöhung unverzüglich in Angriff zu nehmen und binnen angemessener Frist durchzuführen. Unzulässig wäre es, die Festlegung der Frist und damit des genauen Erhöhungsbetrags dem Ermessen der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) zu überlassen (mit Nachweisen aus der deutschen Kommentarliteratur).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118263

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00152_02B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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