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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, geboren 1979, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Dr. Heinrich Schellhorn, Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Oktober 2001, Zl. St 026/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 13. Juli 1998 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. August 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 habe der Bundesminister für Inneres die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers befänden sich im Kosovo, vier seiner Cousins lebten in Österreich. Zu diesen habe der Beschwerdeführer eine engere Beziehung als zu seiner im Kosovo lebenden Familie. Seit dem 1. Mai 2000 sei der Beschwerdeführer durchgehend im Gastgewerbe beschäftigt.
Gemäß § 33 Abs. 1 FrG könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielten. Durch die Ausweisung werde in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Da bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährde, sei die Ausweisung gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Die öffentliche Ordnung werde beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen würden. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund eines mit der Dauer des Asylverfahrens begrenzten Aufenthaltsrechts ca. zwei Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten. Auch unter Beachtung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und des Aufenthalts seiner Cousins im Bundesgebiet müsse den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens größeres Gewicht beigemessen und die Ausweisung verfügt werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit "aus einem der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG" aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift "wegen Arbeitsüberlastung durch Berufungs- und Beschwerdefälle" Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein am 15. Juli 1998 gestellter Asylantrag im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. August 2000 rechtskräftig abgewiesen worden ist und dass er seither über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, bestehen keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde macht geltend, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten sei und die belangte Behörde zu seinen Gunsten Ermessen hätte üben müssen. Er habe sich wegen der Verfolgung der Kosovo-Albaner im Kosovo im Juli 1998 zur Flucht entschlossen und könne dort derzeit keine Lebensgrundlage vorfinden. Er sei ein Kriegsflüchtling, dem das Glück gefehlt habe, dass die Asylbehörden nicht über seinen Asylantrag geurteilt hätten, "als die Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner durch die serbischen Sicherheitsorgane von den Asylbehörden anerkannt wurde". Er habe das Pech gehabt, dass sein Asylantrag erst nach der Vertreibung der serbischen Sicherheitsorgane aus dem Kosovo behandelt worden sei. De iure habe der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft verloren, die er de facto zweifellos eine geraume Zeit besessen habe. Er habe die Chancen für einen Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt genützt und habe eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Er habe sich nie einer strafbaren Handlung schuldig gemacht und sich eine bescheidene Existenz aufgebaut. Er würde im Fall einer erzwungenen Rückkehr in Arbeitslosigkeit und Hoffnungslosigkeit stürzen. Er könne seine Familie im Kosovo finanziell unterstützen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit dem 13. Juli 1998, seiner erlaubten Beschäftigung seit dem 1. Mai 2000 und der daraus ableitbaren Integration zutreffend einen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht jedoch sein jedenfalls seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages (Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. August 2000) unrechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von länger als einem Jahr gegenüber. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer durch diesen im Verhältnis zur Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreich langen unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0158, mwN), erheblich beeinträchtigt habe und demgegenüber seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer von Österreich aus seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des § 37 FrG ebensowenig umfasst wie die mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland für ihn und seine Familie verbundenen Nachteile.
3. Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde angesichts der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und angesichts der Lage im Kosovo zu seinen Gunsten Ermessen hätte üben müssen. Damit macht sie - über die schon im Rahmen der Prüfung nach § 37 Abs. 1 FrG dargestellten bzw. die dort als nicht maßgeblich erkannten Umstände hinaus - nichts geltend, was gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche. Auch aus dem angefochtenen Bescheid sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Grund des § 33 Abs. 1 FrG von ihrem Ermessen, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen.
4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180248.X00Im RIS seit
30.12.2004