Norm
StPO §263 Abs2Rechtssatz
Die verfehlte (Beschlussform) Form eines gar wohl ausgesprochenen Vorbehaltes verletzt das Gesetz, ohne die solcherart getroffene Entscheidung jedoch - mit dem ordentlichen Rechtsmittel einer Nichtigkeitsbeschwerde - anfechtbar zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0102875Im RIS seit
21.11.2003Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015