RS OGH 2003/10/22 3Ob223/03w, 3Ob262/05h, 3Ob277/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Norm

EO §378 B
EO §379 A

Rechtssatz

Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird ihre die praktische Bedeutung jedoch durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 223/03w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 223/03w
  • 3 Ob 262/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 262/05h
    nur: Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). (T1)
  • 3 Ob 277/05i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 277/05i
    Auch; nur: Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118252

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00223_03W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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