Norm
EO §378 BRechtssatz
Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird ihre die praktische Bedeutung jedoch durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118252Dokumentnummer
JJR_20031022_OGH0002_0030OB00223_03W0000_001