Norm
GmbHG §20 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für die Freistellung des Geschäftsführers von der Haftung gegenüber der Gesellschaft wegen Befolgung einer Weisung der Gesellschafter ist, dass es sich um keine rechtswidrige Weisung handelt. Im Fall eines Gesetzesverstoßes, der zur Nichtigkeit des Weisungsbeschlusses führt, ist der Geschäftsführer nicht gebunden. Nichtige Weisungsbeschlüsse lassen demnach die Haftung, weil nicht verbindlich, unberührt. Offen gelassen wurde hier, ob auch keine Folgepflicht bei Weisungen besteht, welche den Geschäftsführerpflichten widerstreiten oder gar die Existenz der Gesellschaft vernichten oder auch nur stark gefährden oder ob ein bloß anfechtbarer Weisungsbeschluss folgepflichtig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118354Dokumentnummer
JJR_20031022_OGH0002_0030OB00287_02F0000_001